Dabei bringt er zunächst vor, im Vergleich zu früheren, deutlich arbeitsintensiveren Baugesuchen seien die hier verfügten Kosten klar höher. Solange jedoch die vorliegend gestützt auf das Gebührenreglement und die Gebührenverordnung in Rechnung gestellten Kosten sowie der angefallene Aufwand nachvollziehbar sind und den erwähnten Prinzipien (E. 2d, erster Abschnitt) entsprechen, kann der Beschwerdeführer aus diesem Vergleich mit anderen Baugesuchen nichts zu seinen Gunsten ableiten.