e) Der Beschwerdeführer reichte ein Baugesuch ein und trägt damit grundsätzlich die damit einhergehenden Gebühren und Kosten der Verwaltung (Art. 52 Abs. 1 BewD). Er wendet sich denn auch nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern beanstandet lediglich die Höhe der Kosten. Dabei bringt er zunächst vor, im Vergleich zu früheren, deutlich arbeitsintensiveren Baugesuchen seien die hier verfügten Kosten klar höher.