15 Abs. 1 Gebührenreglement). Der Gemeinderat setzt die Gebühren für Leistungen, deren Aufwand voraussehbar ist, in Form einer Pauschale fest oder sieht dafür einen Rahmen vor. In den übrigen Fällen setzt er je nach Art der Leistung und der dafür notwenigen Qualifikation verschiedene Stundenansätze fest (Art. 15 Abs. 2 und 3 Gebührenreglement). Er beschliesst in Tarifen die Höhe der einzelnen Gebühren und legt die Aufwandgebühr I im Rahmen von CHF 60.00 bis 100.00 und die Aufwandgebühr II im Rahmen von CHF 100.00 bis 150.00 fest (Art. 8 Gebührenreglement). Gemäss Art. 4 der Gebührenverordnung beträgt die Aufwandgebühr I CHF 60.00 und die Aufwandgebühr II CHF 100.00 pro Stunde.