Die Gemeinde Krauchthal hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement7 sowie eine Gebührenverordnung8 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. In Art. 3 des Gebührenreglements widerholt die Gemeinde das Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip. Wo das übergeordnete Recht oder das Reglement nichts Anderes bestimmen, bemessen sich die Gebühren der Gemeinde nach dem für die Leistung erforderlichen Zeitaufwand (Art. 15 Abs. 1 Gebührenreglement).