b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der Gemeinde zur Einreichung eines neuen Baugesuchs aufgefordert worden, da die Frist zur Änderung des ursprünglichen Gesuchs bereits abgelaufen sei. Er habe das neue Baugesuch verspätet eingereicht, da er durch andere Arbeiten aufgehalten geworden sei und zudem die Software, welche er im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Jahre 2017 verwendet habe, bei ihm nicht mehr verfügbar gewesen sei. Trotz seiner Versäumnisse erachte er die von der Gemeinde geltend gemachten Kosten als exorbitant hoch. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion