b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenauferlegung im angefochtenen Bauentscheid. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegentand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. 4.3 des Dispositivs des Bauentscheids. Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen.3 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens