In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 beantragt die Gemeinde eine Reduktion der Baubewilligungskosten um CHF 175.00, weitergehend beantragt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte das Rechtsamt dem Beschwerdeführer die Eingabe der Gemeinde zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Vom Beschwerdeführer ging keine Stellungnahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen und Streitgegenstand