Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/33 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krauchthal, Gemeindeverwaltung, Länggasse 1, 3326 Krauchthal betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krauchthal vom 16. Fe- bruar 2024 (eBau Nr. 2023-B.________; Baubewilligungs-Gebühr) I. Sachverhalt 1. Am 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Krauchthal ein Bau- gesuch ein für den Umbau und Ersatz bestehender Anbauten auf seiner Parzelle Krauchthal Grundbuchblatt Nr. C.________ in der Dorfzone. Mit Entscheid vom 8. Mai 2017 erteilte die Ge- meinde Krauchthal die Baubewilligung für das Vorhaben und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kosten des Baubewilligungsverfahrens in der Höhe von CHF 1005.00. Der Entscheid ist – soweit ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen. Bei der Schlussabnahme vom 28. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, dass das geplante Gewächshaus nicht realisiert worden sei. Weiter stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer in die Nordfassade des Anbaus zwei Fenster eingebaut hat, welche von der Baubewilligung vom 8. Mai 2017 nicht erfasst waren und dass die Überdachung aufgrund des Dachwasserflusses anders als bewilligt realisiert wurde. Der Beschwerdeführer reichte nach mehreren Mahnungen das von der Gemeinde für die nicht bewilligten Arbeiten eingeforderte Projektänderungsgesuch ein. Mit Ent- scheid vom 16. Februar 2024 bewilligte die Gemeinde die Projektänderung. Dem Beschwerdefüh- rer wurden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens für die Projektänderung in der Höhe von CHF 1973.10 auferlegt. 2. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2024 auf seine Nachfrage hin mit, die hohen Kosten seien aufgrund der mehrfachen Mahnungen und Vorprüfun- gen der Baueingabe entstanden. 1/8 BVD 110/2024/33 3. Gegen den Bauentscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt, die Kosten des Baubewilligungsverfahrens seien zu überprüfen und neu festzusetzen bzw. zu redu- zieren. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, ordnete den Schriften- wechsel an und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 beantragt die Gemeinde eine Reduktion der Baubewilligungskosten um CHF 175.00, weiter- gehend beantragt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte das Rechtsamt dem Beschwerdeführer die Eingabe der Gemeinde zu und gab ihm Gele- genheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Vom Beschwerdeführer ging keine Stel- lungnahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenauf- erlegung im angefochtenen Bauentscheid. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegen- tand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. 4.3 des Dispositivs des Bauentscheids. Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen.3 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens a) Gemäss dem Bauentscheid vom 16. Februar 2024 betragen die Kosten des Baubewilli- gungsverfahrens für die Projektänderung insgesamt CHF 1973.10. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen «Baubewilligungsgebühr inkl. Vorprüfung» (CHF 1335.00), «Publikation Anzeiger Burgdorf» (CHF 538.10) sowie «Stellungnahme Kantonale Denkmalpflege» (CHF 100.00). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der Gemeinde zur Einreichung eines neuen Baugesuchs aufgefordert worden, da die Frist zur Änderung des ursprünglichen Gesuchs bereits abgelaufen sei. Er habe das neue Baugesuch verspätet eingereicht, da er durch andere Arbeiten aufgehalten geworden sei und zudem die Software, welche er im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens im Jahre 2017 verwendet habe, bei ihm nicht mehr verfügbar gewesen sei. Trotz seiner Versäumnisse erachte er die von der Gemeinde geltend gemachten Kosten als exorbitant hoch. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 23 sowie Art. 72 N. 12 bis 14. 2/8 BVD 110/2024/33 Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm für das ursprüngliche Baugesuch im Jahre 2017 nur rund halb so hohe Kosten und für sein Baugesuch betreffend Wärmepumpe lediglich ca. 1/3 der strittigen Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Sodann sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb für eine solche Bagatelle eine Publikation im Anzeiger notwendig gewesen sei. Frühere Baugesuche habe er mit Unterschrift der Nachbarn ohne Publikation erledigen können. c) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 die verrechneten Positionen sowie den dafür geltend gemachten Zeitaufwand detailliert auf. Sie gesteht überdies ein, dass ihr bei der Führung der Stundenliste ein Fehler unterlaufen sei. So sei der Aufwand von insgesamt 1.75 h – ausmachend CHF 175.00 –, welcher am 21. Juli sowie am 29. Juli 2022 in der Stunden- liste aufgeführt sei, bereits in einem anderen Baubewilligungsverfahren berücksichtigt und dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden. Die Baubewilligungskosten würden sich folglich um CHF 175.00 reduzieren. d) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD4 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacher- prinzip).5 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Ge- meinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Gemäss Art. 52 Abs. 2 BewD ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens un- terstehen damit insbesondere dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Aus dem Kostende- ckungsprinzip folgt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Ge- meinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen dürfen. Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Ab- gabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.6 Die Gemeinde Krauchthal hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement7 sowie eine Gebührenverordnung8 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. In Art. 3 des Gebührenre- glements widerholt die Gemeinde das Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip. Wo das übergeordnete Recht oder das Reglement nichts Anderes bestimmen, bemessen sich die Gebühren der Gemeinde nach dem für die Leistung erforderlichen Zeitaufwand (Art. 15 Abs. 1 Gebührenreglement). Der Gemeinderat setzt die Gebühren für Leistungen, deren Aufwand vor- aussehbar ist, in Form einer Pauschale fest oder sieht dafür einen Rahmen vor. In den übrigen Fällen setzt er je nach Art der Leistung und der dafür notwenigen Qualifikation verschiedene Stun- denansätze fest (Art. 15 Abs. 2 und 3 Gebührenreglement). Er beschliesst in Tarifen die Höhe der einzelnen Gebühren und legt die Aufwandgebühr I im Rahmen von CHF 60.00 bis 100.00 und die Aufwandgebühr II im Rahmen von CHF 100.00 bis 150.00 fest (Art. 8 Gebührenreglement). Gemäss Art. 4 der Gebührenverordnung beträgt die Aufwandgebühr I CHF 60.00 und die Auf- wandgebühr II CHF 100.00 pro Stunde. Die im Bauwesen erhobenen Gebühren werden im An- hang 4 zur Gebührenverordnung aufgezählt, wobei für alle Verfahrenshandlungen die Aufwand- gebühr II verrechnet wird. 4 Dekret über das Bewilligungsverfahren (BewD; BDG 725.1). 5 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 5, 107 N. 2. 6 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 7 Gebührenreglement vom 1. Mai 2012 der Einwohnergemeinde Krauchthal. 8 Gebührenverordnung vom 1. Mail 2012 (Teilrevision: 1. Januar 2015) der Einwohnergemeinde Krauchthal. 3/8 BVD 110/2024/33 e) Der Beschwerdeführer reichte ein Baugesuch ein und trägt damit grundsätzlich die damit einhergehenden Gebühren und Kosten der Verwaltung (Art. 52 Abs. 1 BewD). Er wendet sich denn auch nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern beanstandet lediglich die Höhe der Kosten. Dabei bringt er zunächst vor, im Vergleich zu früheren, deutlich arbeitsintensiveren Baugesuchen seien die hier verfügten Kosten klar höher. Solange jedoch die vorliegend gestützt auf das Gebührenreglement und die Gebührenverordnung in Rechnung gestellten Kosten sowie der angefallene Aufwand nachvollziehbar sind und den erwähnten Prinzipien (E. 2d, erster Ab- schnitt) entsprechen, kann der Beschwerdeführer aus diesem Vergleich mit anderen Baugesu- chen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorab ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, zu den detaillierten Angaben der Gemeinde gemäss Eingabe vom 5. April 2024 Stellung zu nehmen, darauf jedoch verzichtete. Er bestreitet die aufgeführten Positionen der Gemeinde damit nicht konkret. Die rapportierten Zeitaufwände erscheinen beim vorliegend zu beurteilenden Vor- haben sodann auch plausibel und sind folglich nicht zu beanstanden. Dies bestätigen die nachfol- genden Ausführungen zu den einzelnen Positionen. f) In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 hält die Gemeinde fest, dass am 28. April 2023 die Bauabnahme des mit Entscheid vom 8. Mai 2017 bewilligten Vorhabens in Anwesenheit von zwei Gemeindemitgliedern stattgefunden habe. Für die Bauabnahme mit einer Dauer von 1.25 Stunden macht die Gemeinde daher einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Auch wenn die Bauabnahme dem vorangehenden Baubewilligungsverfahren zuzurechnen ist, erscheint es op- portun und ist es auch zulässig, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer den für die Bauab- nahme angefallenen Aufwand mit dem Entscheid über die Projektänderung und nicht mit einer separaten Verfügung in Rechnung gestellt hat. Dass an einer Bauabnahme zwei Mitarbeitende der Gemeinde vertreten sind, ist – ebenso wie die Dauer der Bauabnahme – nicht zu beanstanden. Als angemessen zu beurteilen ist ebenfalls der für die Erstellung des Abnahmeprotokolls sowie dessen Zustellung an den Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von einer Stunde. g) Der detaillierten Stundenliste der Gemeinde ist weiter zu entnehmen, dass für diverse E-Mails an den Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden verrechnet wurde. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Baukontrolle vom 28. April 2023 aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Baubewilligung zur Einreichung einer Projektänderung bis am 31. Juli 2023 aufgefordert wurde, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Ge- meinde mehrmals beim Beschwerdeführer nach dem Verbleib der Projektänderungseingabe er- kundigen musste, welche schliesslich erst am 5. Dezember 2023 – und damit deutlich verspätet – bei der Gemeinde einging. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Beseitigung des unbewilligten Zustandes hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie sich mehrmals via E-Mail und schliesslich auch mittels Einschreiben an den Beschwerdeführer wandte, um sich nach der ausstehenden Eingabe zu erkundigen. Schliess- lich wäre sie auch zum Erlass einer Wiederherstellungsverfügung berechtigt gewesen. Anhand der Stundenliste sowie der Vorakten lässt sich der für die E-Mail Korrespondenz geltend gemachte Aufwand sodann auch klar nachvollziehen. Schliesslich erscheint der dafür geltend gemachte Zeitaufwand von zwei Stunden insgesamt nicht übersetzt und damit verhältnismässig. Mit Schreiben vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Einrei- chung einer Strafanzeige ein letztes Mal zur Einreichung des Baugesuchs angehalten. Der für dieses Schreiben geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten liegt ebenfalls im Rahmen des Üb- lichen. h) Gemäss Stundenliste wendete sich der Beschwerdeführer am 23. August 2023 mit Fragen zur Projektänderungseingabe telefonisch an den Bauverwalter. Für das Telefonat, anlässlich des- 4/8 BVD 110/2024/33 sen mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde, dass die Bauverwaltung das elektronische Dos- sier vor der Eingabe vorprüfen werde, macht die Gemeinde einen Aufwand von 30 Minuten gel- tend. Für die besagte Vorprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchs am 28. August 2023 sowie die Kontrolle durch die Verfahrensleitung am 5. September 2023 veran- schlagt die Gemeinde insgesamt eine Stunde. In ihrer Stundenliste weist die Gemeinde sodann für die Prüfung der vom Beschwerdeführer nach- gereichten Unterlagen am 11. September 2023 einen Aufwand von 15 Minuten aus. Für die for- melle und materielle Prüfung des Baugesuchs vom 18. Dezember 2023 sowie die Kontrolle durch den Verfahrensleiter vom 19. Dezember 2023 veranschlagt sie schliesslich insgesamt 45 Minuten. Baugesuche haben gemäss Art. 10 ff. BewD bestimmten formellen und materiellen Anforderungen zu genügen. Die von der Gemeinde ausgeführten Arbeitsschritte resp. das Prüfprogramm zur Be- urteilung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Anforderungen gehen aus den von ihr eingereichten Formularen hervor.9 Der verrechnete Aufwand kann ohne Weiteres nachvollzogen werden und ein Zeitaufwand von einer Stunde für eine erste Prüfung und von einer Stunde für die formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs nach Nachreichung der fehlenden Unterlagen ist bei vorliegendem Sachverhalt als angemessen zu beurteilen. Mit Anhang 4 Ziff. 4.2.1, 4.2.2 und 4.4 der Gebührenverordnung besteht denn auch eine genügende Rechts- grundlage zur Erhebung einer entsprechenden Gebühr. Neben diesen Gebühren erweist sich auch die Verrechnung von 30 Minuten für die telefonische Fragenbeantwortung als plausibel, an- gemessen und verhältnismässig. i) Die Gemeinde gab am 22. Dezember 2023 die Publikation des Baugesuchs in Auftrag. Glei- chentags erarbeitete sie das Traktandum für die Hochbau- und Planungskommission und bat die kantonale Denkmalpflege via eBau um eine Stellungnahme. Für diese Positionen machte sie ei- nen Aufwand von insgesamt einer Stunde und 30 Minuten geltend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde für die genannten Kostenpositionen mehr Zeit veranschlagt hätte, als tatsächlich notwendig war und der Zeitaufwand fällt denn auch nicht unangemessen hoch aus. Die dafür erhobene Gebühre ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. j) Am D.________ sowie am E.________ 2024 wurde das Baugesuch im Anzeiger Burgdorf publiziert. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er verstehe nicht, weshalb die Publikation im Anzeiger vorliegend notwendig gewesen sei. Bau- und Ausnahmegesuche sind gemäss Art. 35 BauG nach den Bestimmungen des BewD zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Person, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Bau- gesuchs durch zweimalige Publikation im Amtsanzeiger erteilt (Art. 32a BauG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BewD). Die kleine Baubewilligung wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt, wobei eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn er- folgt (Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. Eine kleine Baube- willigung ohne Veröffentlichung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn wesentliche öffentliche Interesse berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Dies gilt auch für Interessen der Denkmalpflege. Baugesuche, die Baudenkmäler betreffen, müssen daher grundsätzlich publiziert werden. Eine Ausnahme gilt le- diglich für den Innenausbau von Baudenkmälern (Art. 27 Abs. 2 BewD). In allen anderen Fällen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.10 Das Wohnhaus des Beschwerde- 9 Vgl. pag. 20 ff. der Vorakten der Gemeinde Krauchthal. 10 Vgl. BVE 110/2014/90 vom 11. November 2014, E. 3. 5/8 BVD 110/2024/33 führers ist im Bauinventar der Gemeinde Krauchthal als erhaltenswertes K-Objekt verzeichnet und bildet Teil der Baugruppe A (Krauchthal, Dorf). Das Bauvorhaben betrifft den Anbau eines denk- malgeschützten Gebäudes; dabei geht es um äussere Bauteile, konkret die Fassade und das Dach. Diese Veränderungen tangieren nicht nur das denkmalgeschützte Gebäude, sie betreffen auch eine geschützte Baugruppe. Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfah- rens mit Veröffentlichung war demnach unerlässlich. Dasselbe ergibt sich aus Art. 43 BewD, wo- nach die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten und der von einer Projektände- rung berührten Dritten das Verfahren nur dann ohne erneute Veröffentlichung fortsetzt bzw. das bewilligte Projekt ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet, wenn nicht öffentliche oder wesent- liche nachbarliche Interessen betroffen sind. Die Frage, ob aus den vorstehenden Gründen nicht auch bereits das Baugesuch im Jahre 2017 hätte veröffentlicht werden müssen, bildet vorliegend nicht Verfahrensgegentand und kann deshalb offengelassen werden. Die Publikationskosten in der Höhe von CHF 538.10, welche anhand der Rechnungen in den Vor- akten ohne Weiteres nachvollzogen werden können, sind nach dem Gesagten vom Beschwerde- führer zu tragen.11 k) Schliesslich macht die Gemeinde für die Behandlung des Geschäfts durch die Hochbau- und Planungskommission, die Überprüfung des Fachberichts der Denkmalpflege, die Redaktion inkl. Versand des Bauentscheids sowie die Dossierbewirtschaftung und die Nachführungen im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) einen zeitlichen Aufwand von insgesamt einer Stunde und 45 Minuten geltend. Für das vorliegend zu beurteilende Geschäft ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde und 45 Minuten für die Entscheidfindung und anschliessende Entscheidredak- tion inkl. Studium des Fachberichts sowie Versand des Entscheides und Vornahme der Abschluss- arbeiten angemessen und bestimmt nicht überhöht. Mit Anhang 4 Ziff. 4.2.2 und 4.4 Gebühren- verordnung besteht dafür auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage. l) Bei den Kosten für den Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege in der Höhe von CHF 100.00 handelt es sich sodann um die effektiven Kosten, welche die kantonale Stelle der Gemeinde in Rechnung gestellt hat.12 Die Kosten für das Porto in der Höhe von CHF 10.00 sind im Übrigen ebenfalls angemessen. m) Schliesslich sind die Baubewilligungskosten aufgrund des Fehlers in der Stundenliste wie von der Gemeinde beantragt um CHF 175.00 zu reduzieren. Einzig diesbezüglich ist somit die Beschwerde gutzuheissen. 3. Ergebnis a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.3 sind auf total CHF 1'798.10 zu reduzieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrens- 11 Vgl. Rechnung des Anzeigers Burgdorf vom 18. Januar 2024, pag. 10 der Vorakten der Gemeinde Krauchthal. 12 Vgl. Rechnung der Bildungs- und Kulturdirektion, Denkmalpflege, vom 15. Februar 2024, pag. 11 der Vorakten der Gemeinde Krauchthal. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/8 BVD 110/2024/33 kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Werden die Begehren teilweise gutgeheissen, so richtet sich die Kostenpflicht nach dem Mass des Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Reduktion der Kosten bloss teilweise und insoweit, als dass die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 1973.10 auf CHF 1798.10 – und damit um insgesamt CHF 175.00 – reduziert werden. Darüber hinaus gilt er als unterliegend. Bei diesem Ergebnis erachtet es die BVD als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 450.00 aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.3 des Bauentscheids der Gemeinde Krauchthal vom 16. Februar 2024 werden auf total CHF 1798.10 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Krauchthal vom 16. Februar 2024 bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 450.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krauchthal, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung 7/8 BVD 110/2024/33 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8