5. Ergebnis, Kosten a) Insgesamt sind sowohl der Bauentscheid vom 7. Februar 2024 mit den darin verfügten Auflagen und die die Verfügung des AGR vom 17. August 2022 als auch die Wiederstellungsverfügung der Gemeinde vom 7. Februar 2024 in Abweisung der beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29).