Es mag zwar zutreffen, dass baubewilligungsfreie Bauarbeiten grundsätzlich nicht meldepflichtig sind. Gestützt auf die Vorgeschichte und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde bei jeglichen Bauarbeiten vorab informiert wird, um einerseits die Frage der Baubewilligungspflicht zu klären und um andererseits bei deren Bejahung im Hinblick auf die Einreichung eines Baugesuchs die voraussichtliche Bewilligungsfähigkeit abzuschätzen (unter allfälligem Beizug des AGR). Dies ist nicht zuletzt auch im Interesse der Beschwerdeführenden. An der Auflage wird daher festgehalten.