g) Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich mit ihrer Beschwerde gegen die in der Baubewilligung vom 7. Februar 2024 verfügten Auflagen auch die Aufhebung der verfügten Auflage gemäss Ziffer 7.3, worin Folgendes festgehalten wird: «Jegliche Bauarbeiten – auch Unterhaltsarbeiten – sind mit der Bauverwaltung vorgängig abzusprechen, um erneute illegale Bautätigkeiten oder Umnutzungen zu verhindern. Hinweis: Das Bauen ohne Baubewilligung oder in Abweichung ist nach Art. 50 BauG strafbar.»