f) Die von der Gemeinde angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen.