e) Der geforderte Rückbau ist schliesslich auch verhältnismässig. Er ist erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses und der fehlenden Gutgläubigkeit ist der angeordnete Rückbau für die Beschwerdeführenden auch zumutbar, selbst wenn diese Massnahmen mit gewissen Kosten verbunden sind.