c) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.26 Die Beschwerdeführenden hätten wissen müssen, dass der Umbau der als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im nördlichen Teil des Obergeschosses zu Schlafräumen und die damit einhergehende Umnutzung dieser Räume ausserhalb des Baugebiets und in der von der Gemeinde erlassenen «Lägerschutzzone» baubewilligungspflichtig ist. Insofern kann ihnen kein guter Glaube attestiert werden. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.