Die Beschwerdeführenden haben zwar neben der Beschwerde gegen die in der Baubewilligung vom 7. Februar 2024 verfügten Auflagen auch eine (inhaltlich praktisch identische) Beschwerde gegen die separat erlassene Wiederherstellungsverfügung vom 7. Februar 2024 eingereicht, darin jedoch keine Einwände im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung vorgebracht. Dies zu Recht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.