46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat sie getan, indem sie mit der separat erlassenen Wiederherstellungsverfügung vom 7. Februar 2024 verlangt hat, dass «das Täfer, allfällige Isolationen, Füllmaterial, die Trennwand zwischen den Räumen (Vertäferung) sowie die elektrischen Leitungen und Steckdosen in nördlichen OG-Bereich ab Treppenaufgang (ganzer Bereich «Bühne» in den Plänen vom 08.03.2023)» innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Verfügung vollständig rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen sind.