in diesem Zusammenhang im Rahmen der Baubewilligung vom 7. Februar 2024, gestützt auf die Verfügung des AGR verfügte Benützungsverbot dieser Räume (wie auch des neu geschaffenen Schopfes im Erdgeschoss) zu Wohnzwecken als rechtmässig. Zweitens war die Gemeinde daher gehalten, bezüglich der umgebauten Räume im Obergeschoss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).