Andererseits steht damit auch fest, dass der vorgenommene Umbau der als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im nördlichen Teil des Obergeschosses zu Schlafräumen, welcher nicht Teil des nachträglichen Baugesuchs war, nicht nur formell rechtswidrig ist (fehlende Bewilligung), sondern auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Damit erweist sich erstens das 24 Vgl. Schutz- und Teilzonenplan I.________im Mst. 1:5000 vom 2. September 2010 der Gemeinde Hasliberg, geneh- migt durch das AGR am 7. Juli 2011.