39 Abs. 2 Bst. c RPV, womit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschlossen ist. 4. Fazit, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Insgesamt steht damit fest, dass weder die Umnutzung der noch 1972 als Temporärwohnbaute geltenden Alphütte in eine dauerhaft bewohnbare Wohnbaute bzw. einen Dauerwohnsitz noch der vorgenommene Umbau der als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im nördlichen Teil des Obergeschosses zu Schlafräumen nach Art. 24c RPG oder nach Art. Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV bewilligt werden können; andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG sind zudem unbestrittenermassen ausgeschlossen.