Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, ist anzunehmen, dass hierfür auch schon die vorgenommene Umnutzung von einer landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute zu einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute ausreicht, zumal das Gebiet und die betreffende Hütte auch in den zulässigen Sommermonaten für eine solche Nutzung äusserst attraktiv ist. Die strittige Umnutzung der temporär bewohnten Alphütte in eine dauerhaft bewohnbare Wohnbaute bzw. einen Dauerwohnsitz und der damit in Zusammenhang stehende Umbau des nördlichen Teils des Obergeschosses zu vollwertigen Schlafräumen scheitert damit an der Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst.