Der blosse (angebliche) Umstand, dass nur die Möglichkeit einer winterlichen Nutzung die Eigentümer veranlasse, für den Erhalt der Gebäude zu sorgen, bedeutet nicht, dass der Erhalt der Alphütte nur durch die ganzjährige Nutzbarkeit sichergestellt werden kann. So ist vorab weder erkennbar noch belegt, dass die (auch aufgrund der bewilligten baulichen Massnahmen) grundsätzlich intakte Alphütte derzeit überhaupt einer Umnutzung bedarf, damit deren Erhalt sichergestellt werden kann.