b RPV zu bejahen ist. Wie das AGR aber richtig ausführt, ist weder davon auszugehen noch vermögen die Beschwerdeführenden darzulegen, dass die dauernde Erhaltung der strittigen Alphütte nur durch eine Umnutzung von einer Temporärwohnbaute zu einer dauerhaft (und damit auch im Winter) nutzbaren Wohnbaute bzw. einem Dauerwohnsitz sichergestellt werden kann. Der blosse (angebliche) Umstand, dass nur die Möglichkeit einer winterlichen Nutzung die Eigentümer veranlasse, für den Erhalt der Gebäude zu sorgen, bedeutet nicht, dass der Erhalt der Alphütte nur durch die ganzjährige Nutzbarkeit sichergestellt werden kann.