e) Die betroffene Alphütte liegt unstrittig im Temporärsiedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan und in der Lägerschutzzone gemäss Art. 51 Abs. 3 GBR24. Damit gelangt Art. 39 Abs. 2 RPV zur Anwendung und gleichzeitig ist auch Art. 39 Abs. 2 Bst. a RPV erfüllt. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der besondere Charakter der betreffenden Landschaft der I.________ vom Bestand der dort vorhandenen alten Weidhäuser und Alphütten abhängt, womit auch die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. b RPV zu bejahen ist.