Hinsichtlich Nutzung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine Winternutzung des Gebäudes erforderlich sei, damit dieses längerfristig erhalten werden könne. Aufgrund der eingereichten Einsprache der Bäuertgemeinde Hasliberg, welche beanstandet, dass das Gebäude nicht mehr alpwirtschaftlichen Zwecken zu Verfügung gestellt werde, scheine es zudem zumindest fraglich, ob einer weitergehenden Nutzung des Gebäudes keine landwirtschaftlichen Interessen entgegenstünden (Art. 43a Bst. a RPV). Das AGR verweigerte entsprechend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV.