c) Das AGR führte in seiner Verfügung vom 17. August 2022 aus, aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, ob die Umnutzung des Gebäudes bzw. die bereits getätigten baulichen Massnahmen für den dauernden Erhalt des Gebäudes notwendig seien bzw. gewesen seien. Hinsichtlich Nutzung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine Winternutzung des Gebäudes erforderlich sei, damit dieses längerfristig erhalten werden könne.