Die Gemeinde Hasliberg hat im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die landschaftsprägenden Bauten im kantonalen Temporärsiedlungsgebiet in einem begrenzten Landschaftsteil mit einer sogenannten «Lägerschutzzone» eigentümerverbindlich und parzellenscharf unter Schutz gestellt. Die Lägerschutzzone ist in Art. 51 Abs. 3 GBR wie folgt umschrieben: