Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)22. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägenden schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.23