Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)22. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten.