Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV).