Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.21