a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, falls die Beschwerdeinstanz wider Erwarten trotzdem von einer Nutzungsänderung ausgehe, so sei die Winternutzung wie auch der Ausbau des nördlichen Teils des Obergeschosses zu Schlafräumen gestützt auf Art. 39 Abs. 2 RPV i.V.m. Art. 51 und Anhang B1 GBR zulässig.