42 Abs. 3 Bst. c RPV und so der Einhaltung des rechtmässigen Zustands (zumal dafür auch eine Bewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV nicht in Frage kommt, vgl. nachfolgend). Sie sind geeignet sowie erforderlich, um die ursprüngliche saisonale Nutzung zu gewährleisten, und sind für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. 3. Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV