RPV nicht bewilligungsfähig ist. Dazu kommt, dass mit diesem Ausbau gemäss nicht bestrittener Beurteilung des AGR die zulässigen Masse einer unter dieser Bestimmung möglichen, geringfügigen Erweiterung innerhalb des bestehenden Volumens überschritten werden (vgl. Verfügung des AGR vom 17. August 2022, S. 4 unten). Gleiches gilt schliesslich auch für eine allfällige Nutzung des Schopfs im Erdgeschoss zu Wohnzwecken, weshalb auch das diesbezüglich angeordnete Zweckänderungsverbot nicht zu beanstanden ist. Diese Auflagen/Nebenbestimmungen dienen damit der Einhaltung der Vorgaben von Art. 42 Abs. 3 Bst.