Ebenso gerechtfertigt ist das für die als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im Obergeschoss erlassene Zweckänderungsverbot zu Wohnzwecken. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurden diese Räume mit Täfer ausgekleidet und es wurden Elektroinstallationen montiert, ein neuer Riemenboden verlegt, eine neue Trennwand eingezogen und höchstwahrscheinlich wurden die 19 Vorakten, pag. 271 f. 8/14 BVD 110/2024/31