Um sicherzustellen, dass es nur bei der (nach Art. 24c RPG zulässigen) Zweckänderung von landwirtschaftlicher Wohnnutzung zu nichtlandwirtschaftlicher Wohnnutzung bleibt und nicht zusätzlich zu der durch die baulichen Massnahmen ermöglichten, nach Art. 24c i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV unzulässigen Umnutzung von der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Baute zu einer ganzjährig bzw. dauerhaft bewohnbaren Baute kommt, hat das AGR zu Recht die Nutzungseinschränkung auf die schneefreien Monate von Mai bis Oktober erlassen. Ebenso gerechtfertigt ist das für die als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im Obergeschoss erlassene Zweckänderungsverbot zu Wohnzwecken.