nommene Verstärkung der Konstruktion – ermöglicht oder zumindest begünstigt wurde. Dass die Umnutzung des nördlichen Teils des Obergeschosses in Schlafräume nicht Teil des von den Beschwerdeführenden beantragten nachträglichen Baugesuchs waren, ändert nichts daran, dass es sich dabei um bauliche Veränderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV handelt.