Zwar haben die Beschwerdeführenden mit ihrem nachträglichen Baugesuch nicht um eine Umnutzung von einer landwirtschaftlichen Nutzung zu einer zonenfremden Nutzung ersucht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die 1972 noch als landwirtschaftliche Temporärwohnbaute geltende Alphütte danach schleichend und ohne Bewilligung zu einer dauerhaft bewohnbaren Baute für nichtlandwirtschaftliche Zwecke umgenutzt und diese ganzjährige, landwirtschaftsfremde Nutzbarkeit durch die baulichen Veränderungen – wie etwa den Ausbau des als «Bühne und Lagerraum» bezeichneten nördlichen Teils des Übergeschosses zu neu getäferten und isolierten Schlafzimmern, aber auch die vorge-