e) Wenn die Beschwerdeführenden argumentieren, die baulichen Veränderungen hätten vorliegend keine wesentlich veränderte Nutzung ermöglicht, weshalb Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV nicht zur Anwendung komme, so kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar haben die Beschwerdeführenden mit ihrem nachträglichen Baugesuch nicht um eine Umnutzung von einer landwirtschaftlichen Nutzung zu einer zonenfremden Nutzung ersucht.