Erst Recht muss dieser Hauptzweck auch noch im massgebenden Zeitpunkt im Juni 1972 gegolten haben. Zu diesem Zeitpunkt war damit noch immer von einer Temporärwohnbaute auszugehen. Damit steht fest, dass weder die damals vorhandene Ausstattung noch eine allfällige gelegentliche Nutzung als Ferienhaus im Winter etwas daran zu ändern vermögen, dass die Alphütte im Jahr 1972 eine Temporärwohnbaute geblieben ist. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fällt damit eine ganzjährige Nutzung nicht unter den Bestandesschutz von Art. 24c RPG.