Der Bestand der streitgegenständlichen Alphütte ist hier altrechtlich durch die landwirtschaftliche Sommernutzung, also temporär, begründet. Eine ganzjährige Wohnnutzung bzw. eine Dauernutzung der Alphütte in diesem Temporärsiedlungsgebiet vor dem Jahr 1972 ist weder belegt noch glaubhaft; in den Akten finden sich hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte. Dies vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit der eingereichten «Fotodokumentation Zustand vor 1972» zu belegen. So sind auf diesen