So dürfte die Alphütte aufgrund der Höhenlage, der in den 1950er und 1960er Jahren schneereicheren Winter und der Tatsache, dass die Gondelbahn G.________ erst im Jahr 1973 gebaut wurde17, im Winter nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sein. Selbst wenn aber die strittige Alphütte auch schon in diesen Zeiten als gelegentliches Feriendomizil im Winter genutzt worden sein sollte, können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine tatsächliche Dauernutzung der Alphütte vor 1972 ist damit nicht belegt und ist nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft.