RPG nicht relevant ist; die Beschwerdeführenden vermögen daher für die Zeit vor dem 1. Juni 1972 keine regelmässige Winternutzung, und schon gar nicht eine ganzjährige Dauernutzung der betreffenden Alphütte zu belegen oder glaubhaft zu machen. Eine regelmässige Nutzung der strittigen Alphütte als Feriendomizil im Winter geschweige denn eine Nutzung als Dauerwohnsitz vor 1972 erscheint auch nicht plausibel zu sein. So dürfte die Alphütte aufgrund der Höhenlage, der in den 1950er und 1960er Jahren schneereicheren Winter und der Tatsache, dass die Gondelbahn G.________ erst im Jahr 1973 gebaut wurde17, im Winter nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sein.