diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB15).16 Wenn die Beschwerdeführenden aus den angeblichen Umständen, dass die strittige Alphütte schon immer ganzjährig nutzbar gewesen und auch schon vor 1972 im Winter als Feriendomizil genutzt worden sei, abzuleiten versuchen, dass eine ganzjährige Nutzung oder eine Dauernutzung vom Besitzstand gemäss Art. 24c RPG umfasst sei, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass sich die von ihnen eingereichten Bestätigungsschreiben von ehemaligen Mietern primär auf die Zeit ab 1972 beziehen, welche nach dem Gesagten für den Besitzstand nach Art. 24c RPG nicht relevant ist;