Massgebender Referenzzustand für den Besitzstand nach Art. 24c RPG ist der 1. Juni 1972, wobei sich der Besitzstand nur auf rechtmässig erstellte oder geänderte Bauten bezieht (Art. 41 RPV). Entscheidend für die Qualifizierung als Temporärwohnbaute ist somit, ob das Gebäude im Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 ein (bewilligter) Dauerwohnsitz war oder nur sporadisch bewohnt wurde (vgl. E. 2c). Dieser Nachweis obliegt grundsätzlich der Bauherrschaft; diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB15).16