42 Abs. 3 Bst. c RPV und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2c, letzter Abschnitt) ist jedoch diese Aussage in der BSIG-Information insofern zu präzisieren, als auch altrechtliche Ferienwohnungen und -häuser in der Landwirtschaftszone als Temporärwohnbauten gelten, wenn sie kein Dauerwohnsitz waren und nur sporadisch bewohnt wurden.