Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihren Beschwerden (Rz. 11 bzw. Rz. 12) auf Ziffer 2.5 der BSIG-Information14, worin unter dem Titel «bei bestehenden, ganzjährig bewohnbaren Ferienhäusern» ausgeführt wird, dass bei altrechtlichen Alphütten ausserhalb des Siedlungsgebiets, welche «vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig bewilligt zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken als Ferienhäuser genutzt wurden» die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG uneingeschränkt anwendbar ist. Gestützt auf die Materialien zu Art. 42 Abs. 3 Bst.