d) Die hier betroffene Alphütte Nr. B.________ befindet sich gemäss kantonalem Richtplan in einem Temporärsiedlungsgebiet der Alpen auf rund 1700 m ü. M. und wurde ca. 1800 erbaut. Nach dem «Richtplan Weidhäuser», Teilplan Gemeinde Hasliberg 1 der Region Oberland-Ost vom Februar 1997 wurde das streitbetroffene Gebäude als erhaltenswert qualifiziert, mit der momentanen Nutzung «als Läger + Alp-Notstallung, Wohnteil durch Eigentümer».13 Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass diese Alphütte ursprünglich erstellte wurde, um temporär (im Sommer) einen landwirtschaftlichen Zweck zu erfüllen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um einen