Solches wäre nicht der Fall, wenn bauliche Veränderungen eine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen würden (anders als temporär genutzt, z.B. Winternutzung, Dauerwohnsitz, vermietbare Wohnungen). Sowohl eine energetische Sanierung, der Einbau einer Heizung wie auch eine erweiterte Erschliessung mit Strom, Wasser und Abwasser sind nicht bewilligbar, weil diese Massnahmen eine wesentlich veränderte Nutzung der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Bauten ermöglichen würden. Die Bewilligung zur Umnutzung des Wohnteils zu nicht landwirtschaftlichen Wohnzwecken ist mit einem Zweckentfremdungsverbot bzw. einer Nutzungseinschränkung gemäss Art. 29 BauG zu verknüpfen.9