Die Bestätigungen würden eindeutig aufzeigen, dass vor dem 1. Juli 1972 die winterliche Nutzung bereits ausgebaut gewesen sei und das Objekt auch im Winter genutzt worden sei. Daher sei die winterliche Nutzung besitzstandsgeschützt und damit sowohl das Zweckänderungsverbot bzw. die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen als auch die winterliche Nutzungseinschränkung aufzuheben.