42 Abs. 3 Bst. c RPV möglich; die Bettenkapazität innerhalb des bereits ganzjährig bewohnbaren Weidhauses werde lediglich erhöht. Die besagte Bestimmung komme jedoch nur zur Anwendung, wenn die baulichen Veränderungen eine wesentlich veränderte Nutzung überhaupt erst ermöglichen. Aufgrund der bereits vorhandenen ganzjährigen Wohnmöglichkeiten, welche die ehemaligen Mieter mittels Schreiben bestätigen, falle die ganzjährige Nutzung nicht nur unter den Besitzstandsschutz, Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV biete zudem hier gar nicht erst eine gesetzliche Grundlage, um eine solche Wiederherstellung bzw. Nutzungseinschränkung zu verfügen; eine Umnutzung liege hier gar nicht vor.